ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
deVELOpment engineering GmbH (Stand 26.11.2007)
Geltung der Bedingungen
Alle Angebote und Leistungen des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbeziehungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Angebot und Vertragsschluss
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers; dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
Unterlagen sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die Angestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Der Lieferer behält sich an Kostenvoranschlägen, Entwicklungszeichnungen und anderen von ihm erstellten Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gemeinsame Entwicklungen des Lieferers und Bestellers dürfen ebenfalls Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Vertrieb im Internet durch den Besteller
a. Der Vertrieb der Ware im Internet bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Diesbezüglich hat der Besteller Informationen und Unterlagen für die Strukturen, Pfade, Layout sowie Text- und Bildmaterialen über seine Website zur Verfügung zu stellen.
b. Der Besteller ist verpflichtet, auf seiner Website die Waren des Lieferers gut sichtbar und in einer Weise zu präsentieren, die deren Image und gutem Ruf gerecht werden. Zu diesem Zweck muss die Website eine hochwertige Grafik besitzen. Sämtliche Werbemaßnahmen und jede Kommunikation mit dem Kunden müssen mit dem hochwertigen Markenimage im Einklang stehen.
c. Die Website muss eine einfache und selbsterklärende Suche nach Marke, Produkt und Kategorie ermöglichen. Die Suchergebnisse müssen die Ware mit den Marken des Lieferers anzeigen.
d. Die Ware ist auf der Website gut sichtbar darzustellen. Neben dem Namen oder Marken des Bestellers dürfen sich keine Hinweise auf Dritte finden.
e. Die Website des Bestellers muss dem aktuellem Stand der Technik entsprechen und ist der technischen Entwicklung stets anzupassen. Die ständige funktionelle und zeitliche Verfügbarkeit ist durch den Besteller zu gewährleisten. Dieser stellt weiterhin sicher, dass sämtliche Daten der Website inklusive derjenigen der Kunden bestmöglich geschützt sind.
f. Der Besteller ist verpflichtet, die Marketing-Vorgaben des Lieferers zu beachten.
g. Ware, die der Besteller nicht vorrätig hat, darf auf seiner Website lediglich mit dem Hinweis „demnächst erhältlich“ beworben werden. Bestellungen dürfen in diesem Fall erst dann angenommen werden, wenn der Besteller über die Ware versandbereit verfügt. Erhält der Besteller durch einen Kunden eine Bestellung über ein Produkt, dass er nicht vorrätig hat, ist unverzüglich der
voraussichtliche Liefertermin bekannt zu geben und die Möglichkeit einzuräumen, die Bestellung zu stornieren.
h. Der Besteller ist verpflichtet, die Verfügbarkeit der Ware durch angemessene Vororder zu gewährleisten.
i. Der Besteller wird den Kunden während der üblichen Geschäftszeiten des Einzelhandels (derzeit: Montag – Samstag von 08:00 Uhr – 20:00 Uhr) einen telefonisch und per E-Mail erreichbaren Kundenservice zur Verfügung stellen, der die Kunden durch qualifiziertes Fachpersonal bei Fragen zur Ware umfassend berät.
j. Der Besteller hat den Kunden fortlaufend über seinen Auftrag, insbesondere Auftragsnummer, Lieferzeit und Bearbeitungsstand zu informieren. Die Website des Bestellers muss die Möglichkeit bieten, aufgegebene Bestellungen zu verfolgen.
l. Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions-Plattformen zu verkaufen.
m. Dem Besteller ist es untersagt, Marken, geschäftliche Bezeichnungen oder sonstige Schutzrechte unserer Unternehmensgruppe in identischer oder ähnlicher Form zu benutzen, soweit ihm dies nicht zuvor ausdrücklich erlaubt worden ist. Er wird die Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Schutzrechte weder in identischer noch in ähnlicher Form in seiner Firma oder einer von ihm beherrschten Kapital- oder Personengesellschaft, Personenvereinigung, in einem Trust oder sonstigen Rechtssubjekt aufnehmen oder in sonstiger Weise als geschäftliche Bezeichnung einsetzen bzw. zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebes nutzen.
Dem Besteller ist es untersagt, Dritte zu beliefern, die die vorstehend aufgeführten Bestimmungen nicht erfüllen.
Preise
Der Lieferer hält sich an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden, soweit er dies in dem jeweiligen Angebot nicht anders angibt. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ab Lager des Lieferers einschließlich normaler Verpackung.
Auf Klein- und Ersatzteile werden Rabatte nicht eingeräumt.
Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder –fristen bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung; sie beginnt nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie vor Eingang von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben bei dem Lieferer.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferer bis zu ihrem Ablauf den Liefergegenstand zum Versand gegeben oder seine Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie andere unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen (auch wenn sie bei den Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten) - , hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Der Lieferer hat diese Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen; in diesem Fall teilt der Lieferer dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse mit. Sie berechtigen den Lieferer, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllenden Teils vom Vertrags zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände (lit.4 c) kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens von 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Lieferers. Ansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen, sind nicht ausgeschlossen.
Der Lieferer ist zu Teilleistungen und -lieferungen jederzeit berechtigt.
Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen, oder der Lieferer die Versendungskosten oder Anfuhr bei dem Besteller übernommen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Es wird vom Lieferer in jedem Falle eine ausreichende Transportversicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- , Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken abgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen der jeweilige Besteller dem Abschluss einer derartigen Versicherung ausdrücklich bei Vertragsschluss widerspricht.
Bei von dem Besteller zu vertretenden Verzögerungen des Versands, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, wobei der Lieferer verpflichtet ist, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser fordert.
Der Besteller ist verpflichtet, die angelieferten Gegenstände unbeschadet der Mangelhaftung des Lieferers, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen.
Gewährleistung
Der Lieferer gewährleistet für die Dauer von zwei Jahren, dass das Produkt frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist. Eine Gewährleistung für von dem Besteller angelieferte Teile, deren Schadhaftigkeit sich erst bei der Bearbeitung durch den Lieferer herausstellt, wird von dem Lieferer nicht übernommen. Der Besteller hat dem Lieferer in diesem Fall die bereits erbrachte Arbeitszeit zu vergüten.
Der Lieferer behält sich vor, für Sonderanfertigungen von Teilen, deren Verwendung ausschließlich für den Renneinsatz bestimmt ist, die Gewährleistung schriftlich zu beschränken.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder instandgesetzt, oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Es wird keine Gewähr übernommen, für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. unsachgemäße Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers
zurückzuführen sind.
Die Ansprüche des Bestellers aus Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in zwei Jahren. Der Besteller muss dem Lieferer die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen. Mängel, die auch bei sorgsamer Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, wird der Lieferer nach billigem Ermessen seiner Wahl unterliegend diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder neu liefern, die sich innerhalb von zwei Jahren seit der Lieferung in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gibt der Besteller dem Lieferer die jeweils nach den Umständen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Befindet sich der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug , hat der Besteller, sofern auch eine dem Lieferer gesetzte angemessene Nachfrist ergebnislos
verstrichen ist, das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Insoweit sich die Beanstandung des Bestellers als berechtigt herausstellt, trägt der Lieferer die Kosten der Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung sowie des Versandes.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Schadensersatzanspruch für nicht an dem Liefergegenstand selbst entstandene Schäden, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers.
Ansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen, sind nicht ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen, noch verpfänden. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch den Lieferer stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei –Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von der den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Lieferer bleibt unberührt. Kosten für Rücklastschriften sowie Mahnkosten hat der Besteller zu tragen.
Wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen zu verlangen.
Wenn die von dem Lieferer zu leistenden Vorauszahlungen –z.B. an Unterlieferer- insgesamt 20% des jeweiligen Rechnungswertes übersteigen, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Konstruktionsänderungen
Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
Schutzrechte
Der Lieferer wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf des Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Vorraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Lieferer die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich auf der
Bauweise der Liefergegenstände des Lieferers ohne Verbindung oder Gebrauch mit andere Produkten zurückzuführen ist.
Der Lieferer hat wahlweise das Recht, sich von denen in Absatz a. übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
aa) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Schutzrechte beschafft, oder
bb) dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austauschs gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
Haftungsbeschränkung
Rücktritt des Bestellers: Bei Unvermögen des Lieferers und wenn diesem die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird, ist der Besteller zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt; gleiches gilt, wenn bei einer Bestellung gleichartige Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
Bei Leistungsverzug des Lieferers ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt wenn er dem Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, gesetzt hat, und die Nachfrist nicht
eingehalten wurde.
Bei Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferer eine Ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von Ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden nicht eingehalten hat, oder falls Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer fehlgeschlagen ist.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind, soweit nicht dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgeschlossen. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind Ansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen.
Gerichtsstand
Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die Klage bei dem Gericht des Hauptsitzes des Lieferers zu erheben. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit, Salvatorische Klausel
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.




